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FILMRECHTE

FILMVORFÜHRUNG

Das Synchronisationsrecht ist das wohl komplizierteste Recht in seiner Wahrnehmung. Was die Vertragsbeziehungen zwischen dem Musikurheber bzw. dem Musikverlag und dem Filmproduzenten anbelangt, kann zwischen dramaturgischer Musik (auch Illustrationsmusik genannt) und bereits vor-handenen Musikwerken unterschieden werden. Dramaturgische Musik ist durch den Urheber speziell für ein Filmwerk im Auftrag des Filmproduzenten komponierte Musik. Ein bereits bestehendes Werk wird demzufolge anders lizenziert, da es keine Auftragskomposition war.

Filmherstellungsrecht

Beim Auftragskompositionen zu Musikwerken die extra für einen Film erschaffen werden, arbeitet die Industrie in der Regel mit einem Werkvertrag, auch Filmmusikvertrag genannt. Häufig werden hier alle Nutzungsarten einzeln aufgeführt und auf den Filmproduzenten übertragen. In urheberrechtlicher Hinsicht wird mit dem Honorar das "Filmherstellungsrecht", auch als Synchronisastionsrecht" be-kannt abgegolten.

 

Da diese Kompositionen heutzutage keine Noten, sondern vielmehr fertige Musikproduktionen sind, wird gleichzeitig zum Kompositions-vertrag auch gleich ein Musikproduktionsvertrag abgeschlossen. In der Praxis ist es demzufolge üblich eine Aufteilung der vereinbarten Pauschalsumme in Kompositionshonorar und in Produktionsbudget, (für Sessionsmusiker, Tonstudio-Miete, Audio Engineere etc.) vor-zunehmen. Durch dieses Vorgehen werden neben den urheberrechtlichen Nutzungsrechten auch normalwerweise die Leistungsschutzrechte an den Auftraggeber übertragen. 

Bei bereits bestehenden Werken wird nach dem Rückruf der Film-herstellungsrechte mit dem Filmproduzenten ein Filmmusiklizenz-vertrag abgeschlossen. Hier geht es um die herzustellenden Bildton-träger mit zeitlicher und örtlicher Beschränkung und Vertragsstrafen für den Fall der Überschreitung der Befugnisse. Darüber hinaus knüpft sich an diese Zustimmung die eigentliche Verwertungs-handlung, wie mechanische Vervielfältigung und Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und Sendung an, deren Inkasso und Einräumung durch die GEMA erfolgt. 

Der Verlag wird in der Lizenzierung auf verschiedene Arten die Gebührenhöhe festlegen, aber stets eine Mindestvergütung angeben. Auch bei Low-Budget sollte eine Mindestlizenzgebühr von 300,00 EUR nicht unterschritten werden, um Musik als Wert zu honorieren.

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