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Verkaufe Dich nicht unter Wert!!! Das ist der oberste Grundsatz, den Du immer beachten solltest, wenn Du Anfragen bekommst bzw. Künstler oder Bands für Auftritte gesucht werden! Hobbymusiker müssen keine Gage verlangen, da sie entweder aus Spaß an der Freude spielen, oder bestimmte Bühnen einfach bespielen wollen. Hierbei ist jedem Veranstalter auch klar, dass es sich um Hobbymusiker handelt, die teilweise überhaupt kein Talent mitbringen. Es ist die Verantwortung des Veranstalters dieses Risiko zu stemmen.
WICHTIGER HINWEIS: Ambitionierte und professionelle Künstler arbeiten mit einem Gastspielvertrag, in dem alle Details genau festgehalten werden. Die Gage wird immer im Voraus bezahlt!
Urhebergesetz § 32 - Angemessene Vergütung
WICHTIGER HINWEIS:
Urheber und ausübende Musiker müssen eine angemessene Vergütung erhalten! Somit solltest auch Du Dich nicht unter Wert verkaufen und immer auf diesen Gesetzestext hinweisen, falls Du mal wieder einen Post liest mit "Hut rumgehen lassen" oder "Wir zahlen keine Gage". Für Dich als Musiker wurde somit extra ein Gesetz verabschiedet, dass auch Dich schützt!
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Musiker auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3037), in Kraft getreten am 01.03.2017
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
Wer noch viele weitere Details wissen möchte, kann gerne direkt im Bundesanzeiger mehr darüber erfahren: Hier klicken>>